Statuten der SEDS
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Firma, Sitz und Dauer
Unter der Firma Schweizer Einkaufsgenossenschaft für digitalisierte Sachwerte - SEDS besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete Genossenschaft (nachfolgend Genossenschaft) gemäss Art. 828 ff. OR mit Sitz in Baar/ZG.
Artikel 2: Zweck
Die Genossenschaft bezweckt die Förderung und Verbreitung der Distributed Ledger Technologie (DLT) in Verbindung mit realen Sachwerten sowie den Handel mit realen Produkten. Hierzu kann die Genossenschaft ihren Mitgliedern Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
Die Genossenschaft bietet Beratung, Schulung und Verbreitung von Wissen in den Bereichen Aufbau von Ökosystemen, Blockchains, Kryptowährungen und Sachwerten, Erwerb, Halten, Verwalten und Veräusserung von Beteiligungen, sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit verschlüsselten Systemen.
Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Genossenschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
II. Genossenschaftskapital
Artikel 3: Anteilsscheine
Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Anteile. Ein Genossenschaftsanteil hat einen Nennwert von CHF 250.00 und muss voll einbezahlt werden. Nicht voll einbezahlte Genossenschaftsanteile werden nicht verzinst.
Bei Aufnahme in die Genossenschaft ist mindestens ein Genossenschaftsanteil im Nennwert von CHF 250.00 zu zeichnen und voll einzuzahlen. Nach vollständiger Einzahlung des Genossenschaftsanteils erhält das Mitglied eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Die Ausgestaltung der Bestätigung ist der Verwaltung überlassen.
Neben dem Mitgliedschaftsanteil steht es jedem Mitglied frei, weitere Genossenschaftsanteile zu erwerben. Die Verwaltung kann die Höhe der Genossenschaftsanteile nach oben begrenzen.
Die Anteilsscheine sind nicht teilbar und nicht pfändbar. Die Übertragung von Anteilsscheinen ist nur von Mitglied zu Mitglied zulässig und benötigt die Einwilligung der Verwaltung. Für die Übertragung ist ein schriftlicher Abtretungsvertrag erforderlich. Ohne Einwilligung der Verwaltung übertragene Anteilscheine begründen keinerlei Rechte oder Forderungen gegenüber der Genossenschaft.
Die Genossenschaft führt ein Genossenschafterverzeichnis, in dem der Vor- und der Nachname oder die Firma der Genossenschafter, deren Adressen sowie die Anzahl Genossenschaftsanteile eingetragen werden.
Artikel 4: Verzinsung der Anteilsscheine
Die Anteilsscheine dürfen nur verzinst werden, wenn die Jahresrechnung dies gestattet und die gesetzlich und statutarisch vorgeschriebenen Fondseinlagen und Abschreibungen vorgenommen wurden.
Die Generalversammlung setzt unter Berücksichtigung der Vermögenslage, des Geschäftsganges und Art. 859 Abs. 3 OR die Verzinsung der Anteilsscheine fest.
Die Anteilsscheine werden jeweils vom ersten Tag der Einzahlung bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft verzinst.
Artikel 5: Haftung
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit und Nachschusspflicht der Mitglieder sind ausgeschlossen.
III. Mitgliedschaft
Artikel 6: Mitglieder
Mitglieder der Genossenschaft können natürliche Personen oder juristische Personen werden, welche die vorliegenden Statuten anerkennen und den Zweck der Genossenschaft fördern wollen.
Artikel 7: Erwerb der Mitgliedschaft
Für den Erwerb der Mitgliedschaft muss ein schriftliches, an die Verwaltung adressiertes Beitrittsgesuch gestellt werden. Handelt es sich beim Gesuchsteller um eine juristische Person, so müssen dem Gesuch die Statuten des Gesuchstellers beigelegt werden.
Über das Beitrittsgesuch entscheidet die Verwaltung, wobei sie das Gesuch ohne Angabe eines Grundes ablehnen kann.
Artikel 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied, mit Ausnahme gesetzlicher Einschränkungen, erhält die gleichen Rechte und Pflichten, die gemäss den Statuten und dem Gesetz für sie als Genossenschafter vorgesehen sind.
Artikel 9: Erlöschen der Mitgliedschaft
Der Austritt eines Genossenschafters erfolgt mittels schriftlicher, eingeschriebener Erklärung an die Verwaltung auf den nächsten Auszahlungstermin (15.02. - 15.05.- 15.08. - 15.11.)
Innerhalb der ersten 36 Monate ist der Austritt ausgeschlossen (Art. 843 Abs. 1 OR). Hiervon wird nicht der Austritt aus wichtigen Gründen erfasst. Ein solcher ist auch vor Ablauf der ersten 36 Monate möglich (Art. 843 Abs. 2 OR).
Der Zins des laufenden Geschäftsjahres wird erst nach der Generalversammlung ausbezahlt.
Die Verwaltung kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt. Dem Mitglied sind seine Verfehlungen vorgängig zum Ausschluss mitzuteilen, damit es Stellung nehmen kann. Dem Ausgeschlossenen steht während drei Monaten nach Empfang des Ausschlussentscheids das Recht auf Rekurs an die nächste Generalversammlung zu. Während des Rekurses sind die Mitgliedschaftsrechte suspendiert. Der Rekursentscheid kann innerhalb von drei Monaten vor Gericht angefochten werden.
Mit dem Tod des Genossenschafters oder der Auflösung der juristischen Person erlischt die Mitgliedschaft, insofern die Erben nicht innert einem Jahr ein Mitgliedschafts-Fortsetzungs- Gesuch stellen. Über Annahme dieses Gesuches entscheidet die Verwaltung, die die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen kann.
Ferner erlischt die Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft, sobald die Genossenschaft aus dem Handelsregister gelöscht wurde.
Artikel 10: Finanzielle Beiträge
Es wird kein Jahresbeitrag erhoben.
Falls durch den Austritt eines Mitglieds der Genossenschaft ein erheblicher Schaden erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird, kann der Austretende zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet werden.
Artikel 11: Ansprüche ausscheidender Mitglieder
Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen für ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben, unter Vorbehalt der Rückzahlung der Anteilscheine samt Zins, keinerlei Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen.
Die Rückzahlung der Anteilsscheine erfolgt zum Bilanzwert des Austrittjahres unter Ausschluss der Reserven und Fondseinlagen.
Die zum Zeitpunkt des Austrittes auf den Ausscheidenden eingetragenen Anteilscheine sind in der Regel innert drei Monaten nach Genehmigung der laufenden Jahresrechnung auszuzahlen. Besteht ein Bilanzverlust oder ein Verlustvortrag, so beträgt der Wert der Anteilscheine nur den verhältnismässigen Bruchteil nach Abzug des Verlustes.
Verbietet die Finanzlage der Genossenschaft eine sofortige Auszahlung, so kann die Rückzahlungsfrist von der Verwaltung bis auf ein Jahr verlängert werden. Erfolgt ein gleichzeitiger Austritt von Genossenschaftern, deren Anteilscheine 1/6 des Genossenschaftskapitals darstellen, so kann die Frist bis zu dem Zeitpunkt verlängert werden, in dem die Auszahlung ohne Gefahr für die Genossenschaft vorgenommen werden kann, längstens aber auf drei Jahre nach dem Ausscheiden. Bei freiwilligem Austritt oder Tod kann die Verwaltung in dringenden Fällen auch sofortige Rückzahlung der Anteilscheine bewilligen.
IV. Organisation
Artikel 12: Organe
Die Genossenschaft hat folgende Organe:
- Generalversammlung
- Verwaltung
- Revisionsstelle
V. Generalversammlung
Artikel 13: Befugnisse
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Sie hat folgende unübertragbare Befugnisse:
- die Festsetzung und Änderung der Statuten;
- die Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle;
- die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
- die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes, d.h. die Festlegung der Höhe der Einlage in den Reservefond gemäss Art. 860 OR und die Verzinsung der Anteilsscheine innerhalb der statutarischen Bestimmungen;
- die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven;
- die Entlastung der Verwaltung;
- die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Artikel 14: Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen.
Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag durch Brief oder per E-Mail einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Revisionsstelle. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
Die Generalversammlung muss einberufen bzw. eine Urabstimmung angeordnet werden, wenn wenigstens 1/10 aller Mitglieder oder, bei Genossenschaften von weniger als 30 Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen. Das Begehren um Einberufung einer Generalversammlung muss schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes zu Händen der Verwaltung gestellt werden.
Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände (Traktanden) und bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
Artikel 15: Art der Durchführung
Die Generalversammlung kann physisch, virtuell oder in hybrider Form abgehalten werden, wobei ein physischer Tagungsort vorhanden ist. Den Mitgliedern wird die Möglichkeit eingeräumt, physisch oder virtuell an der GV teilzunehmen und ihre Rechte mithilfe elektronischer Mittel auszuüben.
Mitglieder, die virtuell an der GV teilnehmen, haben die gleichen Rechte wie diejenigen, die physisch anwesend sind, und können ihre Stimmen mithilfe der zur Verfügung gestellten elektronischen Mittel abgeben.
Die technischen Voraussetzungen für die virtuelle Teilnahme werden rechtzeitig vor der GV kommuniziert, um sicherzustellen, dass alle Mitglieder gleichberechtigt am Versammlungsprozess teilnehmen können.
Artikel 16: Universalversammlung
Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüsse fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten wurden.
Artikel 17: Urabstimmung
Sofern die Genossenschaft mehr als 300 Mitglieder aufweist, können die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder teilweise durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) der Mitglieder ausgeübt werden.
Die Verwaltung ordnet die Urabstimmung und Wahlen an. Sie bestimmt den Zeitpunkt für die Stimmabgabe (Wahltag) und ernennt ein Wahlbüro. Dem Wahlbüro darf kein Mitglied der Verwaltung angehören.
Die Einladung zur Stimmabgabe wird spätestens 20 Tage vor dem Wahltag durch Brief oder per E-Mail mitgeteilt. In der Einladung sind die Anträge bekannt zu geben.
Artikel 18: Vorsitz und Protokoll
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident der Verwaltung, in dessen Verhinderungsfall ein anderes von der Verwaltung bestimmtes Verwaltungsmitglied. Ist kein Mitglied der Verwaltung anwesend, wählt die Generalversammlung einen Tagesvorsitzenden.
Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Artikel 19: Stimmrecht und Vertretung
Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung nur eine Stimme (Kopfstimmenprinzip), unabhängig der von ihm gehaltenen Anteilsscheine.
Ein Mitglied kann sich an der Generalversammlung durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen, sofern dieser kein weiteres Mitglied vertritt. Zudem ist die Vertretung durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen zulässig. In jedem Fall hat die Bevollmächtigung schriftlich zu erfolgen.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Genossenschafter, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Artikel 20: Beschlussfassung
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mittels Handerheben, sofern die Mehrheit der Anwesenden keine geheimen Wahlen oder Abstimmungen verlangt.
Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mittels Stichentscheides. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
- die Auflösung der Genossenschaft;
- die Abänderung der Statuten.
VI. Verwaltung
Artikel 21: Wahl und Zusammensetzung
Die Verwaltung besteht aus sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder werden in den Funktionen als Präsident, Sekretär und Kassier und vier weitere Mitglieder werden ohne Funktionen in die Verwaltung gewählt, die sich selbst konstituiert.
Die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltung muss aus Genossenschaftern bestehen.
Die Mitglieder der Verwaltung werden auf zwei Jahre gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen Mitglieder ein, die sie ersetzen.
Artikel 22: Sitzung und Beschlussfassung
Die Verwaltung tagt so oft es die Geschäfte erfordern. Der Präsident übernimmt den Vorsitz. In seiner Abwesenheit wählen die übrigen Mitglieder der Verwaltung mit einfachem Mehr den Tagesvorsitzenden.
Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gilt ein Verwaltungsmitglied auch, wenn es in anderer Weise (z. B. über Video- oder Telefonkonferenz) teilnimmt. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder der Verwaltung gefällt. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mittels Stichentscheides.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg (schriftlich oder per E-Mail) gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied der Verwaltung die mündliche Beratung verlangt. Bei Zirkulationsbeschlüssen ist das absolute Mehr der Verwaltung zur Beschlussfassung erforderlich.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Verwaltung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder dem Tagesvorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.
Artikel 23: Aufgaben
Die Verwaltung vertritt und leitet die Genossenschaft gemäss den gesetzlichen Vorgaben, Statuten und Beschlüssen der Generalversammlung.
Die Verwaltung ist für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich. Sie vertritt die Genossenschaft gegen aussen und übernimmt alle Angelegenheiten, die nach Gesetz, Statuten oder Reglement nicht einem anderen Organ der Genossenschaft anvertraut wurden.
Die Verwaltung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen.
- die Leitung der Genossenschaft und Erlass von nötigen Richtlinien;
- die Festlegung der Organisation;
- die Planung, Verwaltung und Kontrolle der Finanzen;
- Wahl, Abwahl und Überwachung von Personen, die mit der Geschäftsführung, der Vertretung in der Öffentlichkeit und der Unterschriftsregelung beauftragt wurden;
- die Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichts;
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Generalversammlungen sowie die Ausführung von deren Beschlüssen;
- die Aufnahme von Mitgliedern;
- Vorschlag von Sanktionen gegenüber Mitgliedern, die sich nicht an die Vorschriften halten oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen;
- die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.
Artikel 24: Übertragung der Geschäftsführung und der Vertretung
Die Verwaltung kann die Geschäftsführung und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sein müssen.
Artikel 25: Kommissionen
Die Verwaltung ist berechtigt, im Rahmen ihrer eingeräumten Befugnisse, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Kommissionen zu wählen oder besondere Fachpersonen beizuziehen. Diesen gewählten Personen kommt eine beratende Stimme zu.
VII. Revisionsstelle
Artikel 26: Revision
Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
- die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
- sämtliche Mitglieder zustimmen;
- die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf diesfalls die Beschlüsse nach Art. 12 Ziff. 3 erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.
Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.
Die Revisionsstelle wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung, und eine Wiederwahl ist möglich. Art. 730a Abs. 2 OR bleibt hiervon unberührt.
Artikel 27: Anforderungen
Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat die Revisionsstelle mehrere Mitglieder, so muss zumindest eines diese Voraussetzungen erfüllen.
Ist die Genossenschaft zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom
16. Dezember 2005 wählen.
Ist die Genossenschaft zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Generalversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Vorbehalten bleibt ein Verzicht auf die Wahl einer Revisionsstelle nach Artikel 25.
Artikel 28: Aufgaben
Aufgaben und Befugnisse der Revisionsstelle richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 906 OR).
VIII. Finanzielle Bestimmungen
Artikel 29: Geschäftsjahr und Jahresrechnung
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, ist gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere der Art. 957 ff. OR, sowie nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufzustellen.
Artikel 30: Verwendung des Reinertrages
Der Reinertrag dient der Äufnung eines Reservefonds gemäss Art. 860 OR.
Soweit der Reservefonds mindestens ein Fünftel des Genossenschaftskapitals beträgt, ist die Generalversammlung befugt, über den Reinertrag zu verfügen. Der Reinertrag darf, mit Ausnahme der Verzinsung, nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.
IX. Auflösung und Liquidation
Artikel 31: Auflösung
Für die Auflösung der Genossenschaft ist die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder notwendig. Sind an der ersten Generalversammlung zur Auflösung der Genossenschaft nicht 2/3 aller Genossenschafter anwesend, so ist die Verwaltung beauftragt, innert zehn Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen. Alsdann bedarf es lediglich der Zustimmung von 2/3 der in der zweiten Generalversammlung abgegebenen Stimmen.
Artikel 32: Liquidation
Die Durchführung der Liquidation und die Verteilung des Vermögens erfolgen gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten durch die Verwaltung, wenn nicht andere Liquidatoren durch die Generalversammlung bestimmt werden.
Im Rahmen der Liquidation der Genossenschaft sind zuerst sämtliche Schulden zu tilgen, anschliessend sind die Anteilscheine maximal zum Nominalwert zurückzuzahlen.
Ein allfällig verbleibendes Vermögen wird auf die Genossenschafter im Verhältnis des einbezahlten Anteilscheinkapitals aufgeteilt. Genügt das Vermögen nicht, das Kapital vollständig auszuzahlen, erfolgt ebenfalls eine Kürzung im Verhältnis des einbezahlten Genossenschaftskapitals.
Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen. Sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese durch die Verwaltung durchgeführt. Im Übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Art. 911 ff. OR.
X. Benachrichtigungen
Artikel 33: Mitteilungen und Bekanntmachungen
Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen per Brief oder E-Mail an die im Register verzeichneten Adressen, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.
Das Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB).
Artikel 34: Verbindlicher Originaltext
Falls sich zwischen der deutschen und einer anderen sprachlichen Fassung dieser Statuten Differenzen ergeben, gilt der deutsche Originaltext.
Baar, 10.06.2023
Generalversammlung der SEDS
Die 2. Generalversammlung fand am 15.06.2024 in unserem SEDS-Center in Grosshöchstetten statt.
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